Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der JIT electronic gmbh

(Stand Februar 2020)

1. Geltung

1.1 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden gelten ausschließlich diese Bedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.2 Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

1.3 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit den Kunden.

2. Angebot und Abschluss

2.1 Die Darstellung unseres Sortiments in unseren jeweiligen aktuellen Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigen Informationsdarstellungen stellt kein bindendes Vertragsangebot dar. Die Bestellung durch den Kunden bei uns ist die Abgabe eines verbindlichen Angebots. Wir behalten uns die freie Entscheidung über die Annahme eines solchen Angebots vor. Maßgebend ist dann unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Nachbestellungen und Auftragserhöhungen gelten als neue Aufträge.

2.2 Die in Katalogen, Preislisten, Prospekten und sonstigen Informationsdarstellungen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere über Leistung und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie in Bezug genommene DIN, VDE, oder sonstige überbetriebliche oder betriebliche Normen, stellen keine Beschaffenheits-/Haltbarkeitsgarantie im Sinn von § 443 BGB dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die vertragsverbindliche Beschaffenheit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Für öffentliche Äußerungen von Herstellern, ihren Gehilfen, oder sonst in der Werbung stehen wir nur ein, wenn sie von uns veranlasst sind und die Werbung den Kaufentschluss des Kunden tatsächlich beeinflusst hat.

2.3 Eine Haftung für technische Beratung erfolgt nur bei Übernahme eines gesonderten Beratungsauftrags und nur, wenn eine Pflichtverletzung unsererseits zu vertreten ist.

2.4 Der Kunde trägt die volle Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm erteilten Angaben und Informationen sowie der von ihm zur Verfügung gestellten Teile.

2.5 Stellen wir dem Kunden ein Muster zur Verfügung, so gilt dies lediglich als Versuchsmuster, eine Beschaffenheitsangabe aus dem Muster ist nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung eines Qualifikationsmusters abzuleiten.

2.6 Bei allen Sonderanfertigungen behalten wir uns aus fertigungstechnischen Gründen eine branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung bis 5 % vor.

2.7 Die durch nach Vertragsschluss wegen Änderungswünschen des Kunden entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde.

3. Lieferzeit und Teillieferung

3.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich festzulegen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3.2 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

3.3 Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt oder sonstige unverschuldete Umstände, die einer rechtzeitigen oder sachgemäßen Lieferung entgegenstehen, sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit, längstens jedoch um drei (3) Monate zu verlängern oder, sofern die Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden stehen in diesem Fall nur Rückgewähransprüche zu.

Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind sowohl bei Verlängerung der Lieferfrist als auch im Fall des Rücktritts vom Vertrag ausgeschlossen. Daneben können wir bei Eintreten eines solchen Ereignisses die verfügbare Produktion und Liefermenge verhältnismäßig zwischen den Kunden aufteilen.

Ereignisse höherer Gewalt können insbesondere Unruhen, Streik, Krieg, Epidemien, Pandemien oder vergleichbaren Umstände darstellen.

Ein Ereignis höherer Gewalt liegt insbesondere auch dann vor, wenn der wir aufgrund einer unkontrollierbaren Ausbreitung des Coronavirus oder einer Coronavirus-Epidemie an der rechtzeitigen oder sachgemäßen Lieferung gehindert sind.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegen:

  • Behördliche Anordnung häuslicher Quarantäne o.ä.
  • Unterbrechung der Lieferketten
  • Erklärung Reisewarnung Auswärtiges Amt,
  • Positive Risikoeinschätzung WHO, Robert-Koch-Institut (oder vergleichbar)

3.4 Verzug und Ausbleiben der Lieferung (Unmöglichkeit) haben wir nicht zu vertreten, wenn uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschulden trifft. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften gemäß § 9. Haben wir danach wegen einer von uns zu vertretenden, nicht vorsätzlichen Pflichtverletzung Schadenersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Kunden zustehender Schadenersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.

Für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir in keinem Fall einzustehen.

3.5 Jeder Rücktritt hat mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen.

3.6 Teillieferungen sind in zumutbarem Rahmen zulässig.

3.7 Bei Abrufaufträgen muss die gesamte Warenmenge innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden. Erfolgen die Abrufe nicht innerhalb dieser Frist, sind wir berechtigt, die noch nicht abgerufenen Mengen abzusenden und zu berechnen. Hieraus entstehende Forderungen unterliegen unseren normalen Zahlungsbedingungen. 

Bei nicht terminierten Abrufaufträgen werden wir jeden Kunden rechtzeitig vor Ablauf über das anstehende Vertragsende informieren und gleichzeitig dazu auffordern, die Lieferung abzurufen. Für solche nicht terminierten Abrufaufträge behalten wir uns eine Lieferfrist von sechs Wochen ab Abruf vor. Die maximale Vertragslaufzeit bei Abrufaufträgen beträgt zwölf (12) Monate. Wir werden die voraussichtliche Lieferzeit ab Abruf in der Bestellung angeben.

4. Preis

4.1 Die Berechnung erfolgt zu Nettopreisen zuzüglich Porto, Verpackung, Versicherung und Mehrwertsteuer in der jeweils zur Zeit der Rechnungstellung geltenden gesetzlichen Höhe.

4.2 Bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten sowie unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten sind wir zu einer angemessenen Erhöhung der Preise berechtigt.

4.3 Bei einer durch den Kunden hervorgerufenen Überschreitung einer Abnahmefrist sind wir berechtigt, die Ware zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preis zu berechnen.

5. Versand und Gefahrenübergang

5.1 Der Versand erfolgt ab Werk auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn insoweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt. Versandvorschriften des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

5.2 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

5.3 Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Kunden, so geht mit Eintritt der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, die durch Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden vollendeten Monat dem Kunden zu berechnen. Der Kunde kann nachweisen, dass uns kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Gegebenenfalls können wir nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist beliefern. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, gehen auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Unsere Forderungen sind, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei unbarer Zahlung ist maßgeblich die unwiderrufliche Gutschrift auf unserem Konto.

6.2 Sämtliche Zahlungen sind nur direkt an uns oder an schriftlich bevollmächtigte Inkassovertreter zu leisten.

6.3 Kommt der Kunde uns gegenüber mit einer Zahlung, auch hinsichtlich früherer Lieferung, in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Verschlechterung der finanziellen Situation des Bestellers schließen lassen, so können wir nach unserer Wahl vom Kunden sofortige Barzahlung oder Sicherheiten verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Beim Rücktritt vom Vertrag gebührt uns für zurückgenommene Ware eine angemessene Vergütung für Gebrauch und/oder Wertminderung. Weiterer Schadenersatz bleibt vorbehalten. Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden.

6.4 Bei Überschreiten des Zahlungszieles sind, unbeschadet weitergehender Rechte, Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu bezahlen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.5 Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

6.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden wegen Gegenansprüchen, die auf anderen Vertragsverhältnissen beruhen, ist ausgeschlossen.

6.7 Lohnaufträge sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar.

6.8 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlicher Vereinbarung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenem.

7.2 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns als Hersteller vorgenommen, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung bzw. der Verbindung. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Zurücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 7.1.

7.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Nummern 7.4. bis 7.8. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

7.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Nr. 7.2. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Hohe dieser Miteigentumsanteile.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerruf nur Gebrauch machen, wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstande bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Zur Abtretung der Forderungen – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken ist der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.6 Wenn wir die Ware zurücknehmen oder sonst den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er grundlegende Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

7.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

7.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

8. Mängel und Gewährleistung

8.0 Für Mängel leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.

8.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Identität, Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und dabei entdeckte Mängel uns unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen ab Erhalt, anzuzeigen. Versäumt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Später entdeckte Mängel sind gleichfalls unverzüglich anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen und den gerügten Mangel genau zu bezeichnen. Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.

8.2 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen ab Erhalt anzuzeigen, anderenfalls sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

8.3 Zur Nachbesserung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und zwar insbesondere die Möglichkeit, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung.

8.4 Wir übernehmen keine Gewähr für die Folgen aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter, nicht von uns vorgenommener Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und natürlichem Verschleiß. Das gleiche gilt, wenn der Mangel auf den vom Kunden gelieferten Stoff zurückzuführen ist. Eben solches gilt für vom Kunden erteilte Informationen, Unterlagen, Mitteilungen.

8.5. Gewährleistungs- und mit Mängeln im Zusammenhang stehende Schadenersatz- und/oder Aufwendungsersatzansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrenübergang.

8.6 Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß für etwaige Montage bzw. Reparatur – oder sonstige werkvertragliche Leistungen.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

9.1 Vorbehaltlich der nachstehenden Regelung haften wir nur – egal aus welchen Rechtsgründen – für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei nicht vorsätzlicher Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden. Für nicht vorsätzliche oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung, wie Verzug, Unmöglichkeit oder Schutz-pflichtverletzungen, haften wir nicht.

9.2 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Zeichnungen und andere Unterlagen

An Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Informations-darstellungen, die dem Kunden übermittelt werden, behalten wir uns sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die von uns angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn kein Vertrag zustande kommt, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

11.1 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz.

11.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder dessen Anbahnung ergebenden Streitigkeiten bei dem Landgericht München I. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel und Schecks sowie deliktsrechtliche Ansprüche und Streitigkeiten aus Kündigungen sowie für Urkundenprozesse. Wir sind auch berechtigt, den Kunden bei dem Gericht seines Firmen- oder Wohnsitzes zu verklagen.

11.3 Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über internationalen Warenkauf.

12. Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Geschäftsvorfällen stehenden Angaben werden im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Regelungen gespeichert und verarbeitet.

13. Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.